Rechtsprechung
OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.1984 - 11 a NE 38/81 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Hubschrauberlandeplatz; Luftrechtliche Genehmigung; Verlegung; Weg; Promenade; Abwägung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BBauG § 1 Abs. 7
Bauleitplanung: Einschränkung der planerischen Gestaltungsfreiheit durch Schaffung vollendeter Tatsachen, Sicherheitsinteressen [hier: Schutz vor Terrorakten] als lediglich privater Belang
Papierfundstellen
- BauR 1984, 489
Wird zitiert von ... (6)
- VGH Bayern, 14.08.2008 - 1 N 06.2623
Normenkontrolle; Straßenbebauungsplan; Erforderlichkeit der Planung; …
Hierin läge ein Verstoß gegen den auch im Verwaltungsrecht entsprechend § 242 BGB geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG vom 1.4.2004 Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 21), der auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") umfasst (vgl. auch OVG NRW vom 23.3.1984 BauR 1984, 489; BayVGH vom 14.5.1997 BayVBl 1998, 468;… zum Folgenbeseitigungsanspruch in diesen Fällen vgl. BVerwG vom 23.8.1993 a.a.O.).Dem steht nicht entgegen, dass in die Abwägung grundsätzlich nur private oder öffentliche Belange eingestellt werden dürfen, die bodenrechtlich relevant sind (OVG NRW vom 23.4.1984 BauR 1984, 489; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 RdNr. 110).
- VGH Bayern, 21.07.2009 - 1 B 06.517
Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Sachbescheidungsinteresse …
Hierin läge ein Verstoß gegen den auch im Verwaltungsrecht entsprechend § 242 BGB geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwGvom 1.4.2004 Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 21), der auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") umfasst (vgl. auch OVG NRW vom 23.3.1984 BauR 1984, 489; BayVGH vom 14.5.1997 BayVBl 1998, 468;… zum Folgenbeseitigungsanspruch in diesen Fällen vgl. BVerwG vom 23.8.1993 a.a.O.).Dem steht nicht entgegen, dass in die Abwägung grundsätzlich nur private oder öffentliche Belange eingestellt werden dürfen, die bodenrechtlich relevant sind (OVG NRW vom 23.4.1984 BauR 1984, 489; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 RdNr. 110).
- VGH Bayern, 21.06.2004 - 20 N 04.1201
Biomasse-Heizkraftwerk: Bebauungsplan der Gemeinde Wenzenbach für unwirksam …
Jedoch darf eine Gemeinde nicht an der rechtswidrigen Schaffung vollendeter Tatsachen mitwirken (OVG NW vom 23.3.1984, BauR 1984, 489) oder von derartigen ausgehen und infolge dessen andere Möglichkeiten der Problemlösung oder einer alternativen Standortfindung schlechthin ausschließen.
- OLG Naumburg, 27.11.2008 - 1 U 43/08
Rechtsfolgen der rechtswidrigen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens im …
Die anwendbaren Rechtsvorschriften, insbesondere § 35 BauGB, waren weder neu noch in ihrem Regelungsgehalt ungewiss; es existierte vielmehr eine gefestigte Rechtsprechung zur Privilegierung von Anlagen, die nur im Außenbereich ausgeführt werden können (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; vgl. nur beispielhaft: BGH, Urteil vom 14. Juni 1984, III ZR 68/83 - u.a. BauR 1984, 489 = ZfBR 1984, 298, die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens für die Errichtung einer Schweinemastanlage betreffend), wie es hier auf die geplanten Putenmastanlagen der Klägerin zutraf. - VGH Bayern, 21.06.2004 - 20 N 04.1103
Baurecht, Normenkontrolle, Angebotsplanung, Projektbezogene Planung, …
Jedoch darf eine Gemeinde nicht an der rechtswidrigen Schaffung vollendeter Tatsachen mitwirken (OVG NW vom 23.3.1984, BauR 1984, 489) oder von derartigen ausgehen und infolge dessen andere Möglichkeiten der Problemlösung oder einer alternativen Standortfindung schlechthin ausschließen. - VGH Bayern, 21.06.2004 - 20 NE 04.1221
Baurecht, Normenkontrolle, Angebotsplanung, Projektbezogene Planung, …
Jedoch darf eine Gemeinde nicht an der rechtswidrigen Schaffung vollendeter Tatsachen mitwirken (OVG NW vom 23.3.1984, BauR 1984, 489) oder von derartigen ausgehen und infolge dessen andere Möglichkeiten der Problemlösung oder einer alternativen Standortfindung schlechthin ausschließen.